Position Statement
Public Statement on Child Protection Online in Lower Saxony State Parliament
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Interface
August 04, 2026
Ich freue mich sehr über die Möglichkeit, für interface - ehemals Stiftung Neue Verantwortung - an der heutigen öffentlichen Anhörung teilzunehmen. Wir bei interface begrüßen, dass der vorliegende Antrag versucht, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum mit einem ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen.
Im Folgenden möchte ich zunächst konkreter auf einen Punkt des Antrags eingehen, der für Kinder und Jugendliche als Nutzer*innen von sozialen Medien zentral ist und über den ich als PolicyForscherin zum DSA auch sprechen kann: die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestalter von 14 Jahren.
Die Forderung nach einem Verbot für unter 14-Jährige ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Schädliche Inhalte, süchtig machendes Plattformdesign, Cybergrooming und Cybermobbing gefährden die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen im Netz. Deshalb verdienen Letztere besonderen Schutz. Trotzdem erreichen Jugendliche irgendwann die gesetzliche Altersgrenze und sollten nicht völlig unvorbereitet mit Inhalten und Designs auf sozialen Medien konfrontiert werden. Das wurde heute schon häufiger angesprochen mit Blick auf die Medienkompetenz. Medienkompetenz kann nur aktiv durch Nutzung erlernt werden, und das gelingt mit einem Verbot per se nicht.
Kinder und Jugendliche müssen dazu befähigt werden, verantwortungsvoll mit sozialen Medien umzugehen. Sie brauchen hierfür nicht nur Regelungen, sondern auch klare Anleitung und den Raum, um einen Umgang mit sozialen Medien zu entwickeln. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Maßnahmen sollten pädagogisch sinnvoll und rechtlich durchsetzbar sein.
Zunächst gehe ich auf den Aspekt der rechtlichen Durchsetzung ein. Wie bei meinen Vorredner*innen bereits angeklungen, existiert schon jetzt ein breites EU-Regelwerk: Die DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), die AVMD-Richtlinie und der DSA. Dieses Regelwerk soll Kindern und Jugendlichen im Netz Schutz bieten und verfügt bereits über einige Anforderungen für eine Altersüberprüfung. So schreibt Artikel 8 der DSGVO bereits vor, dass Jugendliche erst ab 16 Jahre selbst entscheiden dürfen, ob ihre persönlichen Daten verarbeitet werden dürfen. Unter 16- Jährige dürften solche Dienste also theoretisch nur mit Zustimmung der Eltern nutzen. Sowohl die AVMD-Richtlinie als auch der DSA legen fest, dass Anbieter geeignete und angemessene Maßnahmen treffen müssen, um Kinder und Jugendliche vor schädlichen und entwicklungshemmenden Inhalten zu schützen.
Wie das aussehen kann, wird ganz konkret in den Leitlinien zu Artikel 28 des DSA konkretisiert. Maßnahmen können zum Beispiel sichere, nicht suchtfördernde Voreinstellungen für Accounts sein. Das kann sich beziehen auf suchtfördernde oder suchterzeugende Funktionen wie AutoPlay, Push-Nachrichten oder unendliches Scrollen, das dann standardmäßig deaktiviert werden soll. Onlineplattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, sind außerdem verpflichtet, für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu sorgen. Alterskontrollen bzw. -verifikationen werden als eine Möglichkeit angesehen, sind aber keine Vorschrift. Anbieter können selbst abwägen, wie sie den Verpflichtungen nachkommen.
Alle EU-Gesetze, die ich genannt habe, sollen also Minderjährige im Netz schützen und nehmen unterschiedliche Aspekte der Altersüberprüfung in den Fokus. In der Praxis sieht das Ganze ein bisschen schwieriger aus, weil es eben kaum konsequent und zielgenau durchgesetzt wird.
Ich gehe im Folgenden auf drei Punkte ein.
Erstens nutzen sehr große Plattformen rechtliche Unschärfen der bereits existierenden Gesetze aus, indem sie bei der Accounterstellung zum Beispiel auf Selbstauskünfte statt auf wirksame Altersüberprüfungen setzen. Diese Angaben lassen sich leicht fälschen. Sie reichen nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die EU-Leitlinien stellen ausdrücklich klar, dass eine reine Selbsterklärung wie „Ich bin 14 Jahre alt“ oder die bloße Angabe eines Geburtsdatums ohne weitere Überprüfung nicht ausreichen. Wenn es auf Plattformen bereits Mechanismen zu elterlichen Zustimmungen gibt, können diese entweder leicht umgangen werden oder sie werden erst angewendet, nachdem das Konto bereits erstellt worden ist. Das wurde bereits in einem von interface veröffentlichten Bericht deutlich. Bevor neue rechtliche Initiativen in Betracht gezogen werden, sollten also die verbindlichen Bestimmungen auf EU-Ebene, die bereits eine Form von Altersüberprüfung vorschreiben, überprüft und bezüglich ihrer Wirksamkeit bewertet werden.
Zweitens fehlt es Aufsichtsbehörden häufig schlicht an den finanziellen Mitteln und personellen Ressourcen - das wurde bereits im Zusammenhang mit den Stellen bei der Bundesnetzagentur angesprochen -, um Ermittlungen durchzuführen und sicherzustellen, dass diese Regelungen auf EU-Ebene konsequent durchgesetzt werden. Das ist sehr wichtig bei einem so dichten Regelwerk, wie wir es in puncto Kinder- und Jugendmedienschutz haben, vor allem auch bei überlappenden Zuständigkeiten. Deshalb brauchen wir ressourcenstarke Aufsichtsbehörden und eine stärkere rechtliche Vereinheitlichung in dem Sinne, dass nationalen Behörden zum Beispiel auch Leitlinien zur Verfügung gestellt werden könnten, inwiefern sich die Bestimmungen zur Altersüberprüfung in der AVMD-Richtlinie, in der DSGVO und im DSA überschneiden und wie sie am besten genutzt werden können, um Onlinevermittler zur Verantwortung zu ziehen.
Drittens gilt der DSA in der EU direkt und hat damit Vorrang vor nationalen Regeln. Eine nationale Altersgrenze für die Nutzung von sozialen Medien könnte daher aufgrund des Herkunftslandprinzips am Vorrang des DSA scheitern und birgt das Risiko einer Fragmentierung in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Ein allgemeines Social-Media-Verbot in Deutschland würde in der Praxis nur Anbieter treffen, die hier ansässig sind, nicht aber die großen Plattformen mit Hauptsitz in Irland oder in anderen EU-Ländern, die von Kindern und Jugendlichen in Deutschland aber am häufigsten genutzt werden. Ein EU-weites digitales Mindestalter müsste, wie durch das EU-Parlament bereits im November gefordert, wenn überhaupt, auf europäischer Ebene geregelt werden.
Nun möchte ich noch auf den Aspekt eines pädagogisch sinnvollen Ansatzes eingehen. Pauschale Verbote führen unserer Meinung nach sehr schnell in eine Sackgasse. Wir bekämpfen mit einem Verbot nicht die Wurzel des Problems, sondern schieben es lediglich auf. Früher oder später überschreiten Kinder und Jugendliche die vordefinierte Altersgrenze von in diesem Fall 14 Jahren und stoßen dann trotzdem auf problematische Inhalte, solange Plattformen ihre Angebote nicht standardmäßig altersgerecht gestalten. Oder - das wurde bereits erwähnt - Jugendliche finden, wie in Australien und Großbritannien gesehen, andere Wege und nutzen alternative, unregulierte Plattformen oder Messengerdienste.
Deshalb sollten wir, statt neue Verbote zu fordern, erst einmal verlangen, dass Plattformen das tun, was sie heute per Gesetz eigentlich schon tun müssten. Was in der ganzen Debatte oft außer Acht gelassen wird, ist, dass solche Systeme die Plattformbetreiber nicht von ihrer Verantwortung entbinden sollten, sicherzustellen, dass die Produkte von vornherein sicher und altersgerecht gestaltet sind. Das EU-Parlament fordert bereits ein Verbot der schädlichen Suchtpraktiken und auch die standardmäßige Deaktivierung von Suchtfunktionen wie unendliches Scrollen, automatische Wiedergabe und Push-Nachrichten. Eine Altersbegrenzung allein wird nicht dazu führen, dass die Betreiber ihre jeweiligen Plattformen nicht süchtig machend und sicher gestalten werden. Ich glaube, da müssen wir ansetzen. Es gibt sehr offensichtliche Sicherheitsprobleme, und die Plattformbetreiber sind diese nur sehr langsam und teilweise auch nicht mal im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaß angegangen. Regulatorische Priorität sollte deshalb unserer Meinung nach die Durchsetzung existierenden Rechts, vor allem die Leitlinien zu Artikel 28 des DSA, und damit eine bessere Gestaltung von Plattformen per se haben.
Author
Lena-Maria Böswald
Senior Policy Researcher Digital Public Sphere